Denkbare Probleme, die bei der Arbeit mit nicht selbst erstellten Web-Seiten in der Schule auftreten können, ergeben sich wahrscheinlich vor allem, was das Kopieren und Verviel­fältigen von Text- und Bildmaterial und die Nutzung desselben für Unterrichtszwecke angeht. Zunächst einmal zu möglichen Grenzfällen: Ist das Laden einer Web-Seite in den Arbeitsspeicher beispielsweise schon unter "Vervielfältigung" zu rechnen?

Die herrschende Meinung unter Juristen tendiert zur Verneinung dieser Frage, z. T. mit dem Argument, durch das bloße Laden in den Arbeitsspeicher sei nicht der Grad von Dauerhaftigkeit bei der Fixierung erreicht, den "Vervielfältigung" nach dem gängigen Verständnis einschließt. Anders sieht es aber schon aus beim Abspeichern geladener Dateien auf Speichermedien wie CD-ROM, Diskette, Festplatte, Streamer etc. Hier liegt unter Umständen tatsächlich eine Vervielfältigung vor, denn der Tatbestand eines durch die Vervielfältigung erzielten höheren Nutzungswertes ist hier erfüllt, schon allein dadurch, dass eine erneute Vervielfältigung und Reproduktion der Datei durch den vorherigen Speichervorgang erleichtert worden ist. In diesem Falle wäre also das Urheberrecht verletzt worden.

Keine Antastung dieses Rechtes liegt vor, wenn das fremde Werk nur zur Anregung für die Erstellung eines eigenen genutzt wird. Hierbei ist wichtig, dass der persönliche Neuschöpfungs-Charakter des neuen Werkes deutlich zu erkennen ist, dass das fremde also nicht einfach "nachgemacht" wurde. Anders liegt der Fall wiederum bei der bloßen "Bearbeitung" eines fremden Werkes. Hier kann z.B. die be- oder überarbeitete Version nur mit Zustimmung des ursprünglichen Urhebers veröffentlicht, bzw. vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Frei genutzt (vervielfältigt etc.) werden kann ein fremdes Werk insgesamt immer, wenn der Urheber vorher dieser Nutzungsform zugestimmt hat. Die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung entfällt, wenn der Nutzer auf das fremde Werk, z.B. eine Web-Seite, nur mit einem Hyperlink verweist und bei Aufruf der Urheber der Seite deutlich wird.

Speziell im schulischen Nutzungsrahmen gibt es noch einige Fälle, in denen das Urheberrecht im Hinblick auf den Nutzer wirkungslos bleibt, das heißt die Nutzung fremder Inhalte erleichtert wird. Solche Fälle sind z.B. Nutzungen im Bereich des "Schulfunks" (§ 47 UrhG): Prinzipiell dürfen mit Hilfe von Ton- oder Bildträgern einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken hergestellt werden, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden.

Konkreter Fall: das Aufnehmen einer Sendung per Videokassette, die hinterher den Schülern vorgeführt wird. Hier ist allerdings fraglich, ob beispielsweise die Ausstellung von Seiten in schulinternen Netzen dem "Schulfunk" vergleichbar ist und dann durch die Bestimmungen über den "Schulfunk" rechtlich fassbar wird. Und ist die Speichermöglichkeit einer Festplatte unter rechtlichen Gesichtspunkten mit der eines "Bild- und Ton­trägers" vergleichbar? In jedem Fall gilt: Werkkopien dürfen nur im Rahmen des Unterrichtsgeschehens eingesetzt werden (§ 47 II 1 UrhG) und müssen mit Ablauf des nächsten Schuljahres gelöscht werden (§ 47 II 2 UrhG), das heißt, eine dauerhafte Einspeisung solcher Werkkopien in ein Computernetzwerk wie auch die Zugänglichmachung solcher geschützter Inhalte für außerschulische Nutzer durch Einspeisung in ein Netzwerk ohne Zustimmung des Urhebers sind untersagt.

Rechtsstreitigkeiten gibt es auch in der Frage, ob beispielsweise von Lehrer oder Lehrerin zuhause mitgeschnittene Videoaufnahmen neben der persönlichen, privaten Nutzung, die kein rechtliches Problem darstellt, auch in der Schule gezeigt werden dürfen. (§ 47 UrhG, der ja die Nutzung von mitgeschnittenen Schulfunksendungen erlaubt, kann mehr oder weniger eng ausgelegt werden.

Bei enger Auslegung dürften außerhalb von Schulfunksendungen keine Mitschnitte für die Verwendung im Unterricht stattfinden. Die Bundesländer sind sich in diesem Punkt uneinig und auch die (veröffentlichte) Rechtsprechung vermittelt kein eindeutiges Bild. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich daher, lieber auf Filmmaterial zurückzugreifen, das über die Landes- oder Kreisbildstellen zu entleihen ist oder einen Videofim käuflich zu erwerben, denn dann sind die Urheberrechte abgegolten und die beliebig häufige Präsentation des Filmes in der Schule ist ohne Weiteres möglich.

Auszüge aus Tages- und Wochenzeitungen sowie gleichgearteten Informationsblättern dürfen prinzipiell ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Inkrafttreten von Vergütungsansprüchen (die sonst bei der Wiedergabe von Text-, Bild und Tonmaterial angemeldet werden können) vervielfältigt und verbreitet werden, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind: Die Auszüge sollten politische, wirtschaftliche oder religiöse Themen des Tages zum Inhalt haben, nicht mit rechtlichen Vorbehaltsvermerken im Stile von "Nachdruck verboten" u.Ä. versehen sein, nur sprachliche Erzeugnisse und keine Fotografien enthalten, vom Umfang her auf kurze, überschaubare Ausschnitte beschränkt und aktuell sein zum Zeitpunkt der Wiedergabe. Diese Wiedergabe kann auch über das Internet erfolgen. Um den Anspruch der Aktualität zu erfüllen, müssen somit im WWW veröffentlichte Pressespiegel, die unter diese Regelung fallen sollen, entsprechend häufig auf den neuesten Stand gebracht werden.

Auch aus anderen Druckwerken dürfen kleinere Auszüge vervielfältigt werden, ohne dass Vergütungsansprüche entstehen, wenn ihre Nutzung nur im Rahmen des Klassenverbandes oder der Schule (bei Projekttagen etc.) stattfindet, Kopien in nicht übermäßig großer Anzahl hergestellt werden, diese nicht in schulübergreifende Internetangebote gestellt werden.

Um ein anschauliches Beispiel zu geben: Lehrer dürfen kopierte Auszüge aus einem Computerlehrbuch in ihren Computerkursen verteilen und die Schüler damit arbeiten lassen; sie dürfen hingegen nicht das Computerprogramm nebst Handbuch vervielfältigen und ihren Schülern oder sogar Nichtschulangehörigen zugänglich machen.

Für fremde Web-Seiten gelten diese Bestimmungen übrigens nicht, es sei denn, dass es sich um Artikel handelt, die Auszügen aus Druckwerken oder Zeitungs- bzw. Zeitschriften­auszügen vergleichbar sind. Die Ausnahme aus dem generellen Vervielfältigungsverbot bei urheberrechtlich geschützten Werken gilt auch für den Schulen gleichgestellte Institutionen, also Einrichtungen der Lehrerbildung (pädagogische Akademien, Lehrerseminare), der Lehrerfortbildung und Heime der Jugendhilfe, nicht jedoch für die jeweiligen Fakultäten im universitären Bereich, die aus der Perspektive des Gesetzgebers in erster Linie Forschungszwecken dienen und nicht vorrangig der Lehrerbildung.

Ein weiterer, für Lehrer relevanter Sonderbezirk im Bereich urheberrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von Zitaten (vgl. § 51 UrhG). Es herrscht Zitierfreiheit, wenn das Zitat einen bestimmten Umfang nicht überschreitet (es wird rechtlich unterschieden zwischen Groß- und Kleinzitat), das Werk, in dem ein anderes zitiert wird, muss eigenständig, für sich selbstständig abgeschlossen sein, eine eigene geistige Leistung erkennen lassen und das Zitat nur in der Funktion eines Hinweises oder Beleges benutzen.

Auch für den musikalischen Bereich gelten im Übrigen die Prinzipien dieser Zitierfreiheit. Die Quelle des Zitates muss angegeben werden (§ 63 I UrhG).

Die oben bereits angesprochene Vergütungspflicht (§ 52 I 2 UrhG), die bei der öffentlichen Wiedergabe fremder Werke sonst entsteht, entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der fremde Inhalt in einem Rahmen präsentiert wird, der die Schule und den ihr zugeordneten Personen­kreis nicht überschreitet (die unentgeltliche und unbeschränkte Wiedergabe ist also etwa möglich in einer Schulklasse, bei einer gesamtschulischen Veranstaltung, an der nur Schul­angehörige teilnehmen und die in ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung kennt­lich gemacht ist, also beispielsweise nicht zu kommerziellen Zwecken stattfindet, sowie auch innerhalb eines schulinternen Computernetzes, innerhalb dessen nur Schüler und Lehrer Zugriff auf die zugänglich gemachten Daten haben).

Ein weiterer möglicher Fall aus dem Schulalltag wäre die Geltendmachung eigener Urheberansprüche. Selbstverständlich können auch Lehrer Urheber sein, wenn sie beispielsweise Autoren von Schulbüchern sind, einen Text zusammen mit einer Lerngruppe oder eine eigene Web-Seite entwerfen, einen Kurzfilm drehen, ein Theaterstück oder Hörspiel schreiben oder im Informatikkurs eigene Computerprogamme entwickeln. Solche auf individuelle geistige Schöpfungen zurückgehenden Werke unterliegen vollständig dem gesetzlichen Schutz, den das Urheberrecht bietet.

Natürlich sind auch von Schülern im Rahmen des Unterrichts angefertigte Werke solche geistigen schöpferischen persönlichen Leistungen. Dennoch findet das Urheberrecht auf sie keine Anwendung, weil diese Arbeiten in Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der schulischen Einrichtung stehen und in diesem Sinne nicht auf "eigenen Antrieb" hin zustande kommen. Allerdings sind sie immerhin den Schutzbestimmungen des Datenschutzes unterworfen und dürfen daher nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

Und noch einige weitere Tips speziell für den schulischen Umgang mit Computerprogrammen. Allgemein gilt: Der Lehrende trägt grundsätzlich die Verantwortung für den rechtmäßigen Umgang mit geschützten Werken, die er auch nicht an Dritte, z.B. an Schüler delegieren kann. Es ist seine Aufgabe, sich zu vergewissern, ob mit der Nutzung von Werken Urheberrechte tangiert werden können. Er hat die nötigen Informationen über even­tuelle an das Werk gebundene Nutzungsbeschränkungen und gegebenenfalls die Genehmigung des Urhebers einzuholen.

Probleme können sich nicht nur bei der Benutzung von Text-, Ton- und Bildmaterial ergeben. Alle in der Schule genutzten Computerprogramme stellen nach dem Gesetz individuelle schöpferische Leistungen dar, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Darin sind eingeschlossen nicht nur Betriebssoftware, sondern auch Anwendersoftware, wie Textverarbeitungsprogramme und dergleichen sowie zugehörige Begleithandbücher und Programmbeschreibungen.

Für alle diese Programme samt Zubehör besteht ein allgemeines Kopierverbot, es sei denn, eine Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte liegt vor. Von den Schulen, bzw. den Schulträgern bei Erwerb der Programme abgeschlossene Lizenzverträge sind infolgedessen genau zu lesen im Hinblick auf die bestehenden oder nicht bestehenden Möglichkeiten, Kopien von Software anzufertigen, bzw. hinsichtlich der Bedingungen, unter denen diese Anfertigung möglich ist.

In der Regel empfiehlt es sich nicht, sich nur Einzelplatzlizenzen erteilen zu lassen, da in diesem Falle nur die Anwendung und Nutzung auf einem einzigen Arbeitsplatz/Computer legitim ist. Mehrplatzlizenzen bieten sich vielmehr an, um die Software-Nutzung an mehreren Rechnern möglich zu machen. Beim Erwerb der Software sollte möglichst darauf geachtet werden, dass die Lizenz wenigstens die Erstellung einer Arbeits- (Sicherheits)kopie zulässt; zahlreiche Lizenzverträge untersagen nämlich eine solche.

Zunächst ist immer die Möglichkeit zu prüfen, statt Einzellizenzen, Schullizenzen zu erwerben, nicht zuletzt wegen der Preisvorteile, die unter Umständen zu erzielen sind. Im Vorfeld des Programmerwerbs sollten gegebenenfalls Verhandlungen über den Erwerb weiterer Handbücher neben dem mitgelieferten Exemplar getroffen werden, sowie über die vielleicht beste­hende Möglichkeit, eine zusätzliche Vollversion des Programms als "Lehrerexemplar" zu erhalten. Hierbei ist vonseiten der Schule der Nachweis zu erbringen, dass diese Version tatsächlich nur der persönlichen Vorbereitung des Lehrenden dient. Zu achten ist auch auf Feinheiten im Kundenservice- und Beratungs-Angebot, sowohl persönlich auch auch per Hotline. Im Übrigen ist auch bei Installierung neu erworbener Software Virengefahr gegeben; entsprechende Tests sollten vorher durchgeführt werden.

Schließlich sollte sich der Lehrer bzw. die Lehrerin letztlich bei dem Einsatz der Software im Unterricht vor Augen halten, dass er, jetzt wie auch sonst während des Unterrichtsgeschehens, die Verantwortung für eben dieses Unterrichtsgeschehen trägt und seiner Aufsichtspflicht nachzukommen hat. Nichts unterscheidet eine Unterrichtsstunde, in der sich die Schüler im Internet befinden, in diesen grundsätzlichen Hinsichten von anderen Stunden.

Weiter